Beim Eigenanteil denkt der Patient immer mit Schrecken an seine eigene Geldbörse.
Zahnarztbehandlungen sind ab diesem Jahr noch teurer geworden, so dass so mancher bereits jetzt
schon mit dem Sparen für seine Zähne beginnt. Ratsam kann auch eine Zahnzusatzversicherung
sein, besonders Patienten, die gesetzlich versichert sind, sollten an eine Zahnzusatzversicherung
denken. Das mildert den Eigenanteil, der für viele Behandlungen beim Zahnarzt dazu bezahlt werden
muss. Bei einer Zahnbrücke lässt sich der Eigenanteil nicht pauschal beziffern, kommt es doch hier
auf die Versorgungsnotwendigkeit und die Höhe des Zahnersatz Festzuschusses an.
Wer regelmäßig seinen Zahnarzt aufgesucht hat und ein gepflegtes vorweisen kann, kann seinen Eigenanteil für Zahnbrücken reduzieren. Auch Bezieher von Sozialleistungen können beim Eigenanteil mit der Unterstützung der Krankenkassen rechnen. Wird ein doppelter Festzuschuss gezahlt, entfällt der Eigenanteil meist ganz. Allerdings kommt es hier immer auf den Einzelfall und natürlich die medizinische Notwendigkeit der Behandlung an.
Bei einer Brücke mit Teilkronen kann ein großer Teil der Zahnsubstanz erhalten werden. Brücken
mit Teilkronen sind eine Vertragsleistung der Krankenkassen, für die ein Festzuschuss gezahlt
wird. Eine Vollgussbrücke ist die stabilste Art der Brückenversorgung. Auch hier handelt es sich
um eine Vertragsleistung mit Festzuschuss. Beim Ersatz eines fehlenden Zahnes aufgrund einer
zahnbegrenzten Lücke kann eine Adhäsivbrücke mit Metallgerüst infrage kommen, bei der es
sich um eine Vertragsleistung mit Festzuschuss handelt.
Allerdings betrifft das nur Jugendliche
zwischen 14 und 20 Jahren und auch nur im Frontzahnbereich zum Ersatz eines Zahnes und bei
karies- und füllungsfreien Pfeilerzähnen. Meist wird diese Art der Brückenversorgung bei Kindern
und Jugendlichen eingesetzt, kann aber auch bei Erwachsenen verwendet werden. Wird eine
Inlaybrücke empfohlen, handelt es sich hierbei nicht um eine Vertragsleistung der gesetzlichen
Krankenversicherung. Auch Einzelzahnimplantate werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen
bezuschusst. Auch dann nicht, wenn es sich um den Ersatz eines Zahnes bei einer zahnbegrenzten
Lücke handelt.
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