Härtefall Zahnersatz:
Ein Zahnersatz ist oftmals mit hohen Kosten verbunden. Zwar gibt es den sogenannten Festzuschuss für
Zahnersatz seitens der Krankenkassen. Dieser deckt aber oftmals nicht die hohen Kosten. Gerade Menschen
mit einem geringen Budget stellen die Kosten oftmals für ein unlösbares Problem dar. Daher gibt es eine
Regelung für finanziell schwächere Menschen.
In diesem Fall spricht man von Härtefall - Zahnersatz -
Patienten. Viele Härtefall-Regelungen findet man im Sozialgesetzbuch V. Dieses regelt Leistungsansprüche
unter anderem auch medizinische Sach- und Dienstleistungen wie Heilmittel, Arzneien und künstlichen
Prothesen. Zu diesen gehört auch der Zahnersatz. Wenn Versicherte über ein monatliches Bruttoeinkommen
von weniger als 994 Euro verfügen, spricht man von einem Zahnersatz-Härtefall. Dieser tritt auch ein,
wenn die betroffene Person zusammen mit einem Angehörigen nicht mehr als 1366,75 Euro zur Verfügung hat.
Jeder weitere Angehörige zählt mit 248,50 Euro dazu.
Beim Härtefall für Zahnersatz bekommt die Person
einen doppelten Festzuschuss. Dafür muss ein eindeutiger finanzieller Nachweis bei der Krankenkasse
erbracht werden. Sollte auch der doppelte Festzuschuss nicht ausreichen, sind Krankenkassen dazu
verpflichtet die Differenz zwischen dem gewährleisteten Sonderzuschuss und den tatsächlichen Kosten
zu übernehmen. Dies wird durch das Satzungsrecht gewährleistet.
Die Kassenärztliche Vereinigung übernimmt die Abrechung der Festzuschüsse, die im Rahmen der
Regelversorgung ermittelt werden. Dabei ist der Patientenanspruch immer auf die Gesamtkosten begrenzt.
Das bedeutet, dass wenn es ein günstiges Angebot seitens der Zahnersatz - Hersteller gibt, nicht der
errechnete doppelte Festzuschuss genehmigt wird, sondern nur die tatsächlichen Kosten für den Zahnersatz.
Wichtig ist, dass bereits vor dem der Härtefall-Zahnersatz-Patient vor dem Behandlungsbeginn seine
Krankenkasse über die notwendigen Maßnahmen informiert.
Sollte die Kontaktaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, können durchaus Probleme mit der Beantragung bzw. Bezuschussung entstehen. Unter gleitenden Härtefällen versteht man im Sozialgesetzbuch, dass die Krankenkasse zusätzlich zu den Festzuschüssen, weitere Beträge zahlen kann, welche die Differenz zwischen monatlichem Einkommen und tatsächlichen Kosten für den Zahnersatz begleichten.
Antrag Härtefall Zahnersatz:
Der Antrag für den Härtefall bei Zahnersatz erfolgt durch Ihre Zahnarztpraxis. Der entsprechende Kosten- und Heilplan wird ja von Ihrer Zahnpraxis erstellt und wenn der Härtefall auf Zahnersatz besteht, müssen Sie dann entsprechend Ihe Praxis davon in Kenntnis setzen. Wenn Sie Ihren Zahnarzt informieren, daß für die Härtefallregelung in Frage kommt, wird das entsprechend im Kostenplan vermerkt, wodurch dann natürlich die Kosten für Sie geringer sind. Diesen Plan schicken Sie dann zu Ihrer Krankenkasse inklusive Ihrem Härtefallantrag. Bei diesem Antrag handelt es sich um ein spezielles Formular, in das es einen Antrag auf doppelten Festzuschuss für Zahnersatz bei unzumutbarer Belastung geht. Einen hilfreichen Vordruck finden Sie hier
Der Antrag beinhaltet eine Abfrage folgender Leistungen:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Arbeitslosengeld II
- Ausbildungsförderung
- Heimunterbringung
- Einkommen
- Familienstand
Diese Angaben müssen Sie im entsprechenden Formular angeben und dann unterschrieben an Ihre Krankenversicherung schicken. Idealerweise parallel versenden mit Ihrem Kosten- und Heilplan, damit der Antrag nöglichst schnell und zügig bearbeitet und hoffentlich genehmigt wird. Wird es nicht genehmigt bzw. Sie erhalten keinen doppelten Zuschuß, dann können Sie Widerspruch einlegen.
Geschrieben von Michael Mitterer on Google+
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