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17.08.2014

Zahnersatz bei Beamten

Zahnersatz bekommen Beamte durch die Beihilfe verg�nstigt. Die Beihilfe stellt die vom Staat eingerichtete Krankenf�rsorge f�r Beamte dar. Zu den Krankheits- und Pflegekosten, welche die Eigenvorsorge der Beamten und ihrer Familien nicht abdeckt, bietet der Staat als Arbeitgeber einen Zuschuss. So kommt er seiner F�rsorgepflicht f�r seine Staatsdiener nach. In einfachen Worten handelt es sich um einen Zuschuss zur Krankenversicherung des Beamten. Experten nennen die Beihilfe "ihrem Wesen nach eine die Alimentation des Beamten erg�nzende Hilfeleistung".

Zahnersatz f�r Beamte: mit der Beihilfe billiger

Die Beihilfe unterst�tzt Beamte bei Kosten, die durch Krankheit oder Pflege entstehen. Dazu geh�ren die Kosten beim Zahnersatz. Anspruch auf Beihilfe machen Beamte und Beamte im Ruhestand geltend. Au�erdem �bernimmt die Beihilfe Kosten der Ehegatten und Kinder der berechtigten Personen. Unterst�tzung durch die Beihilfe erfahren aber auch Auszubildende und Praktikanten, die einem �ffentlich-rechtlichen Arbeits- oder Ausbildungs-Verh�ltnis stehen.





Zahnersatz f�r Beamte: Was �bernimmt die Beihilfe?

Jeder Beamte, den die Beihilfe unterst�tzt, versichert sich bei einer privaten Krankenversicherung. Bei einer Zahnersatz-Behandlung kommt aufgrund dieser Tatsache die Geb�hren-Ordnung f�r Zahn�rzte zum Einsatz. Nach dieser stellt der Zahnarzt seine Behandlungs-Kosten in Rechnung. Der Patient, der die Beihilfe in Anspruch nimmt, begleicht die entstehenden Kosten. Er tut dies unabh�ngig von dem Umstand, ob sich die Beihilfe beteiligt. Nach der Ma�nahme stellt sich heraus, ob die Beihilfe dieselbe bezuschusst oder nicht.

Die Geb�hren-Ordnung f�r Zahn�rzte listet auch zahn�rztliche Behandlungen mit Implantaten auf. Der Patient geht aufgrund der Geb�hrenordnung von der Annahme aus, dass die Beihilfe die Therapie bezuschusst. Jedoch unterwirft ein rigider Sparkurs, der sich in den sogenannten Beihilferichtlinien niederschl�gt, h�ufig die gro�z�gige Politik der Beihilfe. Lange Jahre erhielt der Beamte aufgrund des Sparkurses keine Erstattung f�r implantologische Leistungen.

In j�ngster Vergangenheit gestaltet sich die Situation besser. Jedoch besteht bei unterschiedlichen Beihilferichtlinien in verschiedenen Bundesl�ndern keine einheitliche Linie. Gegen�ber der Geb�hrenordnung f�r Zahn�rzte erweisen sich die Erstattungskriterien der Beihilfe als wichtiger. Sie entscheiden, ob die Beihilfe eine Zahnersatz-Behandlung �bernimmt oder nicht.

Bei einer implantologischen Ma�nahme des Zahnarztes, die die Beihilferichtlinien nicht beinhaltet, zahlt der Patient die Kosten aus eigener Tasche. Im Fall einer privaten Zusatzversicherung tr�gt diese die entstehenden Zusatzkosten.

F�r die Erstattung durch die Beihilfe kommen aktuell zwei Modelle zum Tragen. Das erste Modell bildet die Ausnahmeregelung. Dabei �bernimmt die Beihilfe nach eingehender Pr�fung die Kosten. Das gilt in seltenen F�llen wie dem atrophischen Kiefer. Das zweite Modell stellen die Indikationen dar, die nicht unter das erste Modell fallen. Dabei tr�gt die Beihilfe nur einen Teil der Kosten, die bei der Implantat-Behandlung entstehen. Die Kosten f�r den auf dem Implantat aufgesetzten Zahnersatz wie Krone oder Br�cke finanziert die Beihilfe in jedem Fall.

Welche Beihilferichtlinien gelten?

In Bund und L�ndern gelten �u�erst unterschiedliche Kriterien f�r die Beihilfe. Auch innerhalb der einzelnen Bundesl�nder entstehen Unterschiede f�r die Kostenerstattung. Bei den folgenden Daten handelt es sich um die Beihilfe-Richtlinien f�r Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2007. Sie verdeutlichen beispielhaft, wie sich die Beihilfe nach den Richtlinien berechnet. �ber neue oder geltende Beihilfe-Richtlinien in anderen Bundesl�ndern informiert sich der Beihilfe-Berechtigte bei seiner zust�ndigen Beihilfe-Stelle.

Wie sehen die Beihilferichtlinien f�r Implantate aus?

F�r implantologische Ma�nahmen erstattet die Beihilfe die Kosten ausschlie�lich in seltenen F�llen wie bei einem atrophischen Kiefer vollst�ndig. Dabei weist der Patient notwendigerweise seine besondere Indikation durch ein zahn�rztliches Gutachten aus.

Besteht bei dem Patienten eine Indikation, die nicht unter die Ausnahmeregelung f�llt, �bernimmt die Beihilfe folgende Kosten. 450 Euro gibt es f�r die ersten drei durch Zahnimplantate ersetzten Z�hne. Bei jedem weiteren durch ein Implantat ersetzten Zahn beteiligt sich die Beihilfe mit 250 Euro. Diese Regelung gilt f�r maximal acht Z�hne. F�r den auf das Implantat gesetzten Zahnersatz in Form einer Krone oder Br�cke kommt die Beihilfe voll auf.

Gab es vor der Behandlung durch Implantate ersetzte Z�hne ohne Unterst�tzung der Beihilfe, rechnet dieselbe das auf die Regelungen an. Der Patient beachtet allerdings, dass es sich bei den Regelungen der Beihilfe um Pauschals�tze handelt. Die Beihilfe rechnet sie auf alle implantologisch notwendigen Ma�nahmen an. Dazu geh�ren R�ntgen und Computertomografie, An�sthesie, Material f�r den Knochenaufbau, zahn�rztliches Material und Instrumente sowie Implantat und Zubeh�r.

Im Bezug auf die Beihilferichtlinien bemerken Beamte einen minimalen Fortschritt. Sie orientieren sich aktuell mehr an den derzeitigen Standards von implantologischen Ma�nahmen. Daher unterbinden sie entstehende Kosten nicht mehr in der St�rke, wie es fr�her der Fall war. Jedoch besteht immer noch eine sp�rbare L�cke zwischen der Erstattungs-Praxis der Beihilfe und einer patientengerechten Behandlung.

Implantate geh�ren wie fr�her zu der teuersten Form des Zahnersatzes. Andere Formen von Zahnersatz wie Br�cken oder Kronen �bernimmt die Beihilfe in der Regel zu gr��eren Anteilen. Daher stehen Beamte im Blick auf den Zahnersatz in vielen F�llen besser als normale Arbeitnehmer da. In jedem Fall entscheiden Arzt und Patient �ber die sinnvollste Behandlungs-Methode f�r einen fehlenden Zahn und nicht die Beihilfe.



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