Zahnersatz bei Arbeitsunfall
Bei einem Arbeitsunfall ist f�r die Verg�tung von erforderlichen Leistungen von �rzten und Krankenh�usern nicht die Krankenversicherung, sondern der Unfallversicherungs-Tr�ger zust�ndig. Die aufgrund eines Arbeitsunfalles notwendigen Kosten f�r ambulante und station�re Behandlungen �bernimmt als Versicherungs-Tr�ger meist die Berufsgenossenschaft. Dies gilt auch f�r die notwendige zahn�rztliche Behandlung und die Versorgung mit Zahnersatz. Der Anspruch auf die medizinische Betreuung, einschlie�lich der �bernahme der entsprechenden Kosten, ist zeitlich nicht begrenzt.
Welche Leistungen sind abgedeckt
Nur zweckm��ige sowie ausreichende und wirtschaftliche Leistungen sind abgedeckt. Ferner verlangt der Versicherungstr�ger, dass sie dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Die Leistungen �bersteigen nicht das Ma� des Notwendigen. Dies ist ein weites Feld und f�hrt oft zu Auseinandersetzungen. Vorsch�den oder kosmetische Korrekturen, die nicht mit dem Unfallschaden in Verbindung stehen, sind keine Leistungen, die der Versicherungs-Tr�ger im Rahmen von Unfallfolgen �bernimmt. Von Bedeutung ist, dass der Unfallbericht eine genaue Diagnose enth�lt und deutlich macht, welche durch den Unfall bedingte Sch�den vorliegen.
Unfallbericht des Zahnarztes
Der Zahnarzt muss, neben der notwendigen Therapie, einen Unfallbericht erstellen. Auf dem entsprechenden Formular, das der Zahnarzt vom Kostentr�ger erh�lt, sind der Befund des Gebisses vor dem Unfall sowie der Unfallbefund anzugeben. F�r die Kosten-�bernahme ist es entscheidend, eindeutig zu definieren, welche Sch�den tats�chlich auf den Unfall zur�ckzuf�hren sind. Ausschlie�lich diese Kosten erkennt der Versicherungs-Tr�ger als bewilligungsf�hig an. Dies gilt f�r eine Zahn-Reparatur in gleicher Weise wie f�r einen Zahnersatz.
Ist aufgrund des Arbeitsunfalls ein solcher erforderlich, ist die vorgesehene Versorgung dem Versicherungs-Tr�ger anzuzeigen. Der Zahnarzt stellt einen Heil- und Kostenplan auf. Dieser Heil- und Kostenplan geht an die Berufsgenossenschaft zur Genehmigung. Der Plan legt eindeutig dar, welche Behandlung zur Behebung der unfallbedingten Sch�den der behandelnde Zahnarzt vorsieht und welchen Zahnersatz er f�r notwendig erachtet. Die Berufsgenossenschaft �bernimmt die Kosten f�r die Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall, soweit dies machbar ist, in voller H�he.
Welche Kosten �bernimmt die Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaft �bernimmt die Kosten in der H�he, die ihren geltenden S�tzen f�r die jeweilige Ma�nahme des Zahnarztes entspricht. Die S�tze sind in der Regel h�her als die S�tze der Krankenkassen. Die Berufsgenossenschaft zahlt gew�hnlich nur die Kosten einer "Normalversorgung", die einer Br�cke, einer Krone oder einem herausnehmbaren Zahnersatz entspricht. Bei Extraw�nschen oder bei einer privaten Behandlung tr�gt der Patient seinen Anteil selbst.
Entscheidet sich der Patient auf Anraten des Arztes f�r ein Implantat, kommt er f�r die Differenzkosten auf. Allerdings ist es in Einzelf�llen auch m�glich, die Kosten f�r ein Implantat von der Berufsgenossenschaft anerkannt zu bekommen. Dies ist abh�ngig von der Gesamtsituation. Der Heil- und Kostenplan des Zahnarztes muss die entsprechende Begr�ndung enthalten. Ist es aufgrund der Gesamtsituation nicht empfehlenswert, bislang v�llig intakte Z�hne in die Behandlung einzubeziehen, �bernimmt m�glicherweise der Versicherungs-Tr�ger die Kosten f�r ein Implantat.
Sind in dem Heil- und Kostenplan Leistungen enthalten, die nicht unmittelbar mit der Beseitigung der Unfallfolgen im Zusammenhang stehen, ist eine weitere Ausfertigung an die Krankenversicherung zu senden. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt �ber die Krankenkasse zu dem dort abgesicherten Anteil. Der verbleibende Rest ist vom Patienten privat zu begleichen.
Der Unfallversicherungs-Tr�ger ist von Amts wegen verpflichtet, t�tig zu werden. Doch es empfiehlt sich als Betroffener, eigenst�ndig einen Antrag auf Leistungen zu stellen. Damit ist sichergestellt, dass der Unfallversicherungs-Tr�ger Kenntnis vom Versicherungsfall hat, wenn das Unternehmen oder der Durchgangs-Arzt ihren Pflichten nicht gen�gen.
Was ist bei Ablehnung der Kosten-�bernahme zu tun
Entspricht die zugesagte Kosten-�bernahme f�r Zahnersatz nach einem Arbeitsunfall nicht dem im Heil- und Kostenplan Aufgef�hrten, empfiehlt sich eine Pr�fung desselben. Nicht in jedem Fall ist eine Ablehnung eines Zahnersatzes gerechtfertigt. Es gilt der Grundsatz: Herstellung des Zustandes vor dem Arbeitsunfall.
Sollte ein solcher Fall � eine Ablehnung f�r den vorgesehenen Zahnersatz � eintreten, ist eine Nachfrage beim Versicherungs-Tr�ger ein erster Schritt. Auf Basis der von dort kommenden Begr�ndung entscheidet der Patient, ob und gegebenenfalls welche weiteren Schritte er unternimmt. Dazu ist ein Gespr�ch mit dem behandelnden Zahnarzt hilfreich, um zu erfahren, welche Vor- oder Nachteile f�r den Patienten entstehen, wenn der beabsichtigte Zahnersatz nicht in geplanter Weise erfolgt. Gemeinsam untersuchen Patient und Arzt, ob der Behandlungsplan nicht eindeutig den beabsichtigten Zahnersatz als Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall darlegt und begr�ndet. Sie �berlegen, ob es Sinn macht, mithilfe eines auf solche Themen spezialisierten Anwaltes Widerspruch gegen den Bescheid zu erheben.
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