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Wenn Zahnersatz nicht passt � muss der Zahnarzt zahlen?

Wird Zahnersatz ben�tigt, ist wohl keiner davon begeistert. Abgesehen von den Kosten, wird jetzt auch jede Menge Papierkrieg f�llig. Wenn der Zahnersatz nicht pa�t, am besten sofort Ihren Zahnarzt aufsuchen, damit er nachbessern kann. Es gibt einen sogenannten Gew�hleistungsanspruch f�r Patienten, der insgesamt 2 Jahre besteht.

Zahnersatz geht ins Geld:

Bevor es soweit ist, und der Zahnersatz zum Einsatz kommt, muss erst einmal die Finanzierung abgekl�rt werden. Privatpatienten bekommen zwar schnell einen Termin, die Krankenversicherung erwartet aber das Ausf�llen zahlreicher Formulare. Beim Kassenpatienten kann es sein, dass er im laufenden Quartal keinen Termin mehr bekommt, da das Honorarbudget vom Zahnarzt bereits ausgesch�pft wurde.





Klage gegen eine Zahnarztbehandlung:

In einem Fall ging eine Patienten vor den Bundesgerichtshof. Bei ihr war eine zahnprothetische Behandlung vorgenommen worden. Sie bestand aus dem Einsetzen von vollkeramischen Br�cken und Kronen, die f�r 12.000 Euro implantiert wurden. Weiterhin wurde die Bissh�he korrigiert. Zun�chst wurden die Kronen und Br�cken provisorisch eingesetzt. Die Patientin war allerdings mit der Arbeit des Zahnarztes nicht zufrieden. Sie bem�ngelte die Gr��e der neuen Z�hne, die Bissh�he und den fehlenden Bissschluss. Deshalb teilte sie schriftlich mit, dass sie sich f�r eine Neuerstellung entschieden habe und eine Behandlung bei einem anderen Zahnarzt. Den noch offenen Restbetrag der Zahnarztrechnung hat sie aber dennoch bezahlt. Eine Neuerstellung der Br�cken und Kronen lie� sie nun durch einen anderen Zahnarzt vornehmen. Dort musste sie einen Eigenanteil in H�he von 8.420,64 Euro zahlen.



Die Patientin, die privat versichert ist, hat den ersten Zahnarzt auf R�ckerstattung des Betrages verklagt, hilfsweise auf die Zahlung des Eigenanteils, den sie bei dem neuen Zahnarzt bezahlen musste. Der BGH gab der Kl�gerin Recht. Er bejahte die R�ckzahlungsverpflichtung des ersten Dentisten nach � 628 Abs. 1 Satz 3 BGB. Da sie dem Zahnarzt schriftlich mitteilte, dass sie sich f�r eine Behandlung bei einem anderen Dentisten entschieden habe, liegt darin eine K�ndigungserkl�rung des Dienstverh�ltnisses h�herer Art. Das alleine gen�gt jedoch nicht, jedoch kamen bei dem hier verhandelten Fall mehrere Faktoren zusammen.




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