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Veneers Kostenübernahme:

Mit den hauchdünnen Schalen aus Keramik können die eigenen Zähne verblendet und optisch aufgewertet werden. Auch die Form des Zahns kann durch Veneers verändert werden. Da nur sehr wenig Zahnschmelz für das Anbringen von Veneers abgetragen werden muss, handelt es sich hier um ein sehr schonendes zahnmedizinisches Verfahren. Mussten früher Kronen genutzt werden, um Verfärbungen, sichtbare Füllungen oder Lücken ästhetisch zu verschönern, können heute in vielen Fällen Veneers eingesetzt werden. Meist handelt es sich jedoch hier um kosmetische Verschönerungen, so dass die gesetzlichen Krankenversicherungen im Regelfall keine Kostenübernahme für Veneers zusagen.

Zuzahlung durch die Krankenkasse bei Veneers:

Da Veneers zu den zahnkosmetischen Behandlungen gehören, wird die gesetzliche Krankenkasse in den meisten Fällen keine Zuzahlungen übernehmen. Bei den privaten Krankenversicherungen kommt es auf den Tarif und die individuellen Vereinbarungen an, ebenso bei den Zahnzusatzversicherungen. Auch wenn im Allgemeinen die Kosten für Veneers nicht übernehmen werden, so gibt es doch Ausnahmen. Liegen medizinische Gründe für das Anbringen von Veneers vor, kann die Kasse im Einzelfall die Kosten für die Veneers erstatten. Das sollte jedoch vor der Behandlung immer mit der eigenen Krankenkasse abgeklärt werden. Liegt keine schriftliche Übernahme der Kosten vor, muss der Patient davon ausgehen, die Kosten für die Veneers komplett selbst zu tragen.





Zahlen Zahnzusatzversicherungen Veneers?

Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. In der Regel werden Zahnzusatzversicherungen die Kosten für Veneers nicht übernehmen. Es sei denn, es liegen medizinische Gründe vor, die den Einsatz von Veneers nicht nur aus zahnkosmetischer Sicht rechtfertigen. So fallen Veneers zwar ganz allgemein auch unter den Begriff des Zahnersatzes und sind demzufolge von einer Zahnzusatzversicherung auch erstattungsfähig, doch dies wird nur dann gelten, wenn die Veneers neben der rein kosmetischen auch eine medizinische Funktion besitzen.

Das muss der Zahnarzt glaubhaft darlegen und der Patient der jeweiligen Versicherung als Dokument beilegen. Wie dann die Versicherung entscheidet, wird sich nach dem Einzelfall richten. Pauschale Angaben können deshalb hier nicht gemacht werden.

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