Bestimmt ist Ihnen das Sprichwort „gesund beginnt im Mund“ geläufig. Tatsächlich ist eine regelmäßige und sorgfältige Mundhygiene wichtig, um die eigenen Zähne so lange wie möglich vollwertig und funktionsfähig zu erhalten. Glücklicherweise ist die zahnmedizinische Versorgungslage in Deutschland auf einem verhältnismäßig hohen Niveau. Trotz guter Zahnpflege kommen wir um eine Behandlung beim Zahnarzt manchmal nicht herum. Hat Karies erst einmal einen Zahn angegriffen, wird eine Füllung fällig. Durchschnittlich hält eine Zahnfüllung etwa 8 bis 11 Jahre lang, bevor sie erneut behandelt werden muss. Leider kommt es bei vielen Patienten vor, dass ein gefüllter Zahn schon nach kurzer Zeit einer neuen Therapie bedarf. Stellt sich heraus, dass die Füllung von vornherein mangelhaft war, greift gegenüber dem Zahnarzt eine gesetzlich verbriefte Gewährleistungspflicht für die übliche Dauer von zwei Jahren.
Nur wenige Patienten sind sich darüber im Klaren, dass sie nicht nur als privat versicherte, sondern grundsätzlich auch als gesetzlich versicherte Personen weiträumige Patientenrechte besitzen. Ärzte und Zahnärzte haben ihrerseits etliche Pflichten. Die Beauftragung eines Zahnarztes mit einer Behandlung ist gleichzusetzen mit dem Einkauf einer Dienstleistung. Als Konsequenz haftet der Zahnarzt gegenüber seinem Patienten für die sorgfältige und fachgerechte Ausführung des Heilverfahrens. Sämtlichen Zahnbehandlungen liegen die allgemein anerkannten Richtlinien der Zahnmedizin zugrunde. Wie bei den meisten medizinischen Therapien kann ein Zahnarzt einen umfassenden Erfolg seiner Behandlung nicht immer garantieren. Beispielsweise gibt es keine Garantie auf Wurzelbehandlungen. Diese stellen allgemeinhin den Versuch dar, einen körpereigenen Zahn zu erhalten. Das Ergebnis einer solchen Behandlung ist im Vorfeld nicht einhundertprozentig vorherzubestimmen.
Die angebotenen Leistungen und Garantielaufzeiten unterscheiden sich in einigen europäischen Ländern zum Teil enorm. Zahnarztpraxen und Zahnkliniken in Deutschland bieten in der Regel Garantie auf die nachstehenden Leistungen beziehungsweise Behandlungsmethoden:
Jede Zahnbehandlung ist individuell und einzigartig. Sie ist stets eine Behandlung, die auf Sympathie und Vertrauen beruht. Sie haben vielleicht einmal einen Arzt aufgesucht, der Ihnen aus verschiedenen Gründen unsympathisch war? Vermutlich haben Sie ihn nicht mit einer langwierigen und komplizierten Behandlungsmethode beauftragt, sondern sich stattdessen an eine andere Person gewandt, die mehr auf Ihrer persönlichen Wellenlänge lag. Gerade bei Zahnbehandlungen gibt es darüber hinaus eine schier endlose Auswahl an Materialien, deren Verträglichkeit und letztlich den entstehenden Kosten. Vor großen Zahnreparaturen oder kompletten Zahnsanierungen ist das persönliche Gespräch mit dem Zahnarzt äußerst wichtig. Der Arzt sollte auf Ihre individuellen Wünsche eingehen und er muss Sie über mögliche verschiedene Behandlungsvarianten aufklären. Vielfach kommt dabei gar nicht zur Sprache, dass Behandlungsverfahren einer Garantieleistung unterliegen. Danach sollten Sie Ihren behandelnden Arzt konkret fragen. Die Zahnheilkunde ist ein ausgesprochen weit gefächertes Fachgebiet. Zur wissenschaftlichen Disziplin von Zahnbehandlungen zählen unter anderem
Im SGB (Sozialgesetzbuch, Nr. V, § 136a Absatz 4) ist verankert, dass das Nachbesserungsrecht bei der Gewährleistung für Zahnersatz zwei Jahre auf Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz beträgt. Aus Sicht des Zahnarztes handelt es sich hierbei um sein Nachbesserungsrecht. Sie als Patient betrachten die Situation als Nachbesserungspflicht. Anhand des BGB sind diesen Rechten und Pflichten jedoch Grenzen gesetzt. Eine Vereinbarung über die Herstellung und Versorgung mit Zahnersatz gilt zwar als Dienstvertrag, kann aber trotzdem zu jeder Zeit gekündigt werden. Das liegt in der Natur der Dienstleistungen, denn diese werden per Definition als hochwertig eingestuft. Damit Patienten einen Garantiefall geltend machen können, müssen sie ein schuldhaft vertragswidriges Verhalten des behandelnden Zahnarztes nachweisen. Nicht ausreichend ist der Fakt, dass eine im Rahmen des Behandlungsverfahrens erbrachte Leistung mit Mängeln behaftet ist.
Das Arbeitsergebnis des Zahnarztes muss komplett unbrauchbar sein. Eine Nachbesserung ist entweder nicht möglich oder dem Patienten nicht länger zumutbar, weil bereits mehrfache Nachbesserungsversuche ohne Erfolg verlaufen sind. Zur abschließenden Klärung, ob die Leistung des Zahnarztes entsprechend mangelhaft ist, sollten Patienten einen Gutachter zu Rate ziehen. Stellt ein Gutachter fest, dass ein Zahnersatz vom erstbehandelnden Arzt nicht nachgebessert werden kann, sondern neu anzufertigen ist, so darf der Betroffene den Behandlungs- oder Dienstvertrag kündigen, eine Weiterbehandlung verweigern und Schadensersatz verlangen. Wenn Sie beim Aufbohren eines Zahnes auf dem Zahnarztstuhl unvermittelte Schmerzen empfinden, ist das kein Anlass für eine Schmerzensgeldforderung.
Es gibt nur wenige Patienten, die wirklich gerne zum Zahnarzt gehen. Die meisten haben eher ein mulmiges Gefühl in der Magengegend und sind froh und erleichtert, wenn keine langwierige, schmerzvolle und kostenintensive Therapiemaßnahme notwendig wird. Im Großen und Ganzen machen sich Patienten zu selten Gedanken darüber, dass der Zahnarzt für eine verpfuschte Leistung haftbar gemacht werden kann. Fällt eine Zahnfüllung nach einem Jahr heraus, so ist der Arzt verpflichtet, diese kostenlos zu erneuern. Darüber sind viele Menschen überhaupt nicht im Bilde. Daher ist es empfehlenswert, beim Gespräch mit dem Arzt über notwendige Zahnbehandlungen vorab die
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Bringen Sie die erforderlichen Nerven und Geduld auf, die ein Nachbesserungs- oder Garantieverfahren gegebenenfalls mit sich bringen. Sorgen Sie zudem für eine bestmögliche Hygiene im Mundraum, damit Sie nur selten einen Zahnarzt aufsuchen müssen.
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