Zahnersatz mit Garantie
Viele Menschen geben sehr viel Geld dafür aus, dass ihre Zähne wieder saniert werden können. Ein schönes Lächeln ist in der heutigen Zeit wichtiger, als je zuvor. Die Kosten, die der Patient nicht selten selbst tragen muss, sind daher eine gute Investition, in die eigene Gesundheit und auch in das eigene Aussehen. Aber kann es immer wieder passieren, dass der Zahnersatz nicht so ist, wie er sein sollte, dass Schäden auftreten, etc. Damit der Patient dann nicht die Kosten selbst noch einmal tragen muss, wird der Zahnersatz mit Garantie angeboten. In der Regel kann gesagt werden, dass der Zahnarzt bzw. das Zahnlabor dem Patienten eine Garantie von zwei Jahren anbieten muss, so wie es auch bei vielen anderen Waren der Fall ist. Aber ist es gerade bei einem Zahnersatz sehr schwer, dass nachgewiesen werden kann, dass das aufgetretene Problem auch ein Fall für die Garantie bzw. Gewährleistungspflicht ist. In den ersten zwei Jahren, nachdem der Zahnersatz angepasst worden ist, muss der Zahnarzt bei Mängeln, die aufgetreten sind, diese auch kostenfrei für den Patienten beheben. In welchem Umfang dieser Mangel aber ein Fall für die Garantie des Zahnersatzes ist, das ist auch immer wieder ein Problem, vor dem Patient und Zahnarzt stehen. Ist es erkennbar, dass ein Zahnersatz nicht passt, dann ist es ganz einfach zu sagen, dass der Zahnarzt diesen Mangel zu verantworten hat.
Somit ist er auch dazu verpflichtet, dass der Zahnersatz unter der Garantieleistung wieder erneuert werden muss. Sind aber Teile des Zahnersatzes gebrochen oder kaputt, dann beginnt das Problem schon. Ist es eindeutig erkennbar, dass der Schaden aufgrund eines Materialfehlers entstanden ist, dann ist es auch Sache des Zahnarztes, dass dieses über die Garantie wieder ausgebessert werden muss. In vielen Fällen aber kann es nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass der Zahnarzt die Schuld trägt. Es kann auch an der falschen Pflege liegen oder daran, dass der Patient mit dem Zahnersatz nicht so umgegangen ist, wie es erforderlich ist und dass dieses dann den Schaden verursacht hat. In diesen Fällen besteht kein Anspruch von dem Patienten darauf, dass der Zahnarzt den Zahnersatz mit Garantie wieder herstellen kann.
Geschrieben von Michael Mitterer on Google+
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