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17.08.2014

Zahnersatz bei Beamten

Zahnersatz bekommen Beamte durch die Beihilfe vergünstigt. Die Beihilfe stellt die vom Staat eingerichtete Krankenfürsorge für Beamte dar. Zu den Krankheits- und Pflegekosten, welche die Eigenvorsorge der Beamten und ihrer Familien nicht abdeckt, bietet der Staat als Arbeitgeber einen Zuschuss. So kommt er seiner Fürsorgepflicht für seine Staatsdiener nach. In einfachen Worten handelt es sich um einen Zuschuss zur Krankenversicherung des Beamten. Experten nennen die Beihilfe "ihrem Wesen nach eine die Alimentation des Beamten ergänzende Hilfeleistung".

Zahnersatz für Beamte: mit der Beihilfe billiger

Die Beihilfe unterstützt Beamte bei Kosten, die durch Krankheit oder Pflege entstehen. Dazu gehören die Kosten beim Zahnersatz. Anspruch auf Beihilfe machen Beamte und Beamte im Ruhestand geltend. Außerdem übernimmt die Beihilfe Kosten der Ehegatten und Kinder der berechtigten Personen. Unterstützung durch die Beihilfe erfahren aber auch Auszubildende und Praktikanten, die einem öffentlich-rechtlichen Arbeits- oder Ausbildungs-Verhältnis stehen.





Zahnersatz für Beamte: Was übernimmt die Beihilfe?

Jeder Beamte, den die Beihilfe unterstützt, versichert sich bei einer privaten Krankenversicherung. Bei einer Zahnersatz-Behandlung kommt aufgrund dieser Tatsache die Gebühren-Ordnung für Zahnärzte zum Einsatz. Nach dieser stellt der Zahnarzt seine Behandlungs-Kosten in Rechnung. Der Patient, der die Beihilfe in Anspruch nimmt, begleicht die entstehenden Kosten. Er tut dies unabhängig von dem Umstand, ob sich die Beihilfe beteiligt. Nach der Maßnahme stellt sich heraus, ob die Beihilfe dieselbe bezuschusst oder nicht.

Die Gebühren-Ordnung für Zahnärzte listet auch zahnärztliche Behandlungen mit Implantaten auf. Der Patient geht aufgrund der Gebührenordnung von der Annahme aus, dass die Beihilfe die Therapie bezuschusst. Jedoch unterwirft ein rigider Sparkurs, der sich in den sogenannten Beihilferichtlinien niederschlägt, häufig die großzügige Politik der Beihilfe. Lange Jahre erhielt der Beamte aufgrund des Sparkurses keine Erstattung für implantologische Leistungen.

In jüngster Vergangenheit gestaltet sich die Situation besser. Jedoch besteht bei unterschiedlichen Beihilferichtlinien in verschiedenen Bundesländern keine einheitliche Linie. Gegenüber der Gebührenordnung für Zahnärzte erweisen sich die Erstattungskriterien der Beihilfe als wichtiger. Sie entscheiden, ob die Beihilfe eine Zahnersatz-Behandlung übernimmt oder nicht.

Bei einer implantologischen Maßnahme des Zahnarztes, die die Beihilferichtlinien nicht beinhaltet, zahlt der Patient die Kosten aus eigener Tasche. Im Fall einer privaten Zusatzversicherung trägt diese die entstehenden Zusatzkosten.

Für die Erstattung durch die Beihilfe kommen aktuell zwei Modelle zum Tragen. Das erste Modell bildet die Ausnahmeregelung. Dabei übernimmt die Beihilfe nach eingehender Prüfung die Kosten. Das gilt in seltenen Fällen wie dem atrophischen Kiefer. Das zweite Modell stellen die Indikationen dar, die nicht unter das erste Modell fallen. Dabei trägt die Beihilfe nur einen Teil der Kosten, die bei der Implantat-Behandlung entstehen. Die Kosten für den auf dem Implantat aufgesetzten Zahnersatz wie Krone oder Brücke finanziert die Beihilfe in jedem Fall.

Welche Beihilferichtlinien gelten?

In Bund und Ländern gelten äußerst unterschiedliche Kriterien für die Beihilfe. Auch innerhalb der einzelnen Bundesländer entstehen Unterschiede für die Kostenerstattung. Bei den folgenden Daten handelt es sich um die Beihilfe-Richtlinien für Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2007. Sie verdeutlichen beispielhaft, wie sich die Beihilfe nach den Richtlinien berechnet. Über neue oder geltende Beihilfe-Richtlinien in anderen Bundesländern informiert sich der Beihilfe-Berechtigte bei seiner zuständigen Beihilfe-Stelle.

Wie sehen die Beihilferichtlinien für Implantate aus?

Für implantologische Maßnahmen erstattet die Beihilfe die Kosten ausschließlich in seltenen Fällen wie bei einem atrophischen Kiefer vollständig. Dabei weist der Patient notwendigerweise seine besondere Indikation durch ein zahnärztliches Gutachten aus.

Besteht bei dem Patienten eine Indikation, die nicht unter die Ausnahmeregelung fällt, übernimmt die Beihilfe folgende Kosten. 450 Euro gibt es für die ersten drei durch Zahnimplantate ersetzten Zähne. Bei jedem weiteren durch ein Implantat ersetzten Zahn beteiligt sich die Beihilfe mit 250 Euro. Diese Regelung gilt für maximal acht Zähne. Für den auf das Implantat gesetzten Zahnersatz in Form einer Krone oder Brücke kommt die Beihilfe voll auf.

Gab es vor der Behandlung durch Implantate ersetzte Zähne ohne Unterstützung der Beihilfe, rechnet dieselbe das auf die Regelungen an. Der Patient beachtet allerdings, dass es sich bei den Regelungen der Beihilfe um Pauschalsätze handelt. Die Beihilfe rechnet sie auf alle implantologisch notwendigen Maßnahmen an. Dazu gehören Röntgen und Computertomografie, Anästhesie, Material für den Knochenaufbau, zahnärztliches Material und Instrumente sowie Implantat und Zubehör.

Im Bezug auf die Beihilferichtlinien bemerken Beamte einen minimalen Fortschritt. Sie orientieren sich aktuell mehr an den derzeitigen Standards von implantologischen Maßnahmen. Daher unterbinden sie entstehende Kosten nicht mehr in der Stärke, wie es früher der Fall war. Jedoch besteht immer noch eine spürbare Lücke zwischen der Erstattungs-Praxis der Beihilfe und einer patientengerechten Behandlung.

Implantate gehören wie früher zu der teuersten Form des Zahnersatzes. Andere Formen von Zahnersatz wie Brücken oder Kronen übernimmt die Beihilfe in der Regel zu größeren Anteilen. Daher stehen Beamte im Blick auf den Zahnersatz in vielen Fällen besser als normale Arbeitnehmer da. In jedem Fall entscheiden Arzt und Patient über die sinnvollste Behandlungs-Methode für einen fehlenden Zahn und nicht die Beihilfe.



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