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Wenn Zahnersatz nicht passt – muss der Zahnarzt zahlen?

Wird Zahnersatz benötigt, ist wohl keiner davon begeistert. Abgesehen von den Kosten, wird jetzt auch jede Menge Papierkrieg fällig. Wenn der Zahnersatz nicht paßt, am besten sofort Ihren Zahnarzt aufsuchen, damit er nachbessern kann. Es gibt einen sogenannten Gewähleistungsanspruch für Patienten, der insgesamt 2 Jahre besteht.

Zahnersatz geht ins Geld:

Bevor es soweit ist, und der Zahnersatz zum Einsatz kommt, muss erst einmal die Finanzierung abgeklärt werden. Privatpatienten bekommen zwar schnell einen Termin, die Krankenversicherung erwartet aber das Ausfüllen zahlreicher Formulare. Beim Kassenpatienten kann es sein, dass er im laufenden Quartal keinen Termin mehr bekommt, da das Honorarbudget vom Zahnarzt bereits ausgeschöpft wurde.





Klage gegen eine Zahnarztbehandlung:

In einem Fall ging eine Patienten vor den Bundesgerichtshof. Bei ihr war eine zahnprothetische Behandlung vorgenommen worden. Sie bestand aus dem Einsetzen von vollkeramischen Brücken und Kronen, die für 12.000 Euro implantiert wurden. Weiterhin wurde die Bisshöhe korrigiert. Zunächst wurden die Kronen und Brücken provisorisch eingesetzt. Die Patientin war allerdings mit der Arbeit des Zahnarztes nicht zufrieden. Sie bemängelte die Größe der neuen Zähne, die Bisshöhe und den fehlenden Bissschluss. Deshalb teilte sie schriftlich mit, dass sie sich für eine Neuerstellung entschieden habe und eine Behandlung bei einem anderen Zahnarzt. Den noch offenen Restbetrag der Zahnarztrechnung hat sie aber dennoch bezahlt. Eine Neuerstellung der Brücken und Kronen ließ sie nun durch einen anderen Zahnarzt vornehmen. Dort musste sie einen Eigenanteil in Höhe von 8.420,64 Euro zahlen.



Die Patientin, die privat versichert ist, hat den ersten Zahnarzt auf Rückerstattung des Betrages verklagt, hilfsweise auf die Zahlung des Eigenanteils, den sie bei dem neuen Zahnarzt bezahlen musste. Der BGH gab der Klägerin Recht. Er bejahte die Rückzahlungsverpflichtung des ersten Dentisten nach § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB. Da sie dem Zahnarzt schriftlich mitteilte, dass sie sich für eine Behandlung bei einem anderen Dentisten entschieden habe, liegt darin eine Kündigungserklärung des Dienstverhältnisses höherer Art. Das alleine genügt jedoch nicht, jedoch kamen bei dem hier verhandelten Fall mehrere Faktoren zusammen.




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