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Schadenersatzansprüche Zahnarzt:

Selbst bei dem kompetentesten Zahnarzt kann es unter Umständen möglich sein, dass diesem während einer Zahnbehandlung ein (gravierender) Fehler unterläuft. Dieser muss jedoch nicht immer unmittelbare Folgen mit sich bringen, sondern ggf. treten beim Patienten erst nach einem längeren Zeitraum Schmerzen, Schwellungen etc. auf. Selbstverständlich ist der Patient verpflichtet, im Verdachtsfall (sprich: ein Behandlungsfehler ist tatsächlich nicht auszuschließen) umgehend bei seinem Zahnarzt und gleichermaßen bei seiner Versicherung Meldung zu machen. Übrigens ist es in der heutigen Zeit das gute Recht eines jeden Patienten, Einblick in seine Behandlungsakte zu erhalten und die entsprechenden Vorgänge selbst oder aber durch Fachanwälte, bzw. zahnärztliche Berater prüfen zu lassen.







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Direkt nachdem der behandelnde Zahnarzt eine Mitteilung des Patienten, bzw. gar dessen anwaltliches Schreiben erhalten hat, hat dieser den Vorgang unverzüglich seiner Versicherung (Berufshaftpflicht) zu melden - spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen. Ein direktes Schuldeingeständnis des Zahnarztes wird natürlich nur eher selten der Fall sein, denn in erster Linie bedarf es einer gründlichen Untersuchung, ob und inwieweit die Beschwerden überhaupt durch eine falsche Behandlung erfolgten - oder ob ggf. der Patient selbst eine „unzulässige“ Nachbehandlung (beispielsweise falsche Schmerzmittelgabe, Nahrungsaufnahme unmittelbar nach der Zahnbehandlung etc.) durchgeführt hat. Denn dann ließe sich die Schuldfrage ohne weiteres in dessen Fehlverhalten begründen.





Sofern letztendlich dann die Streitfrage geklärt ist und die Berufshaftpflichtversicherung des Zahnarztes zu einer Kostenübernahme des entstandenen Schadens bereit ist, so übernimmt die Versicherung üblicherweise nicht nur die Zahlung des Schmerzensgeldes an den Patienten, sondern darüber hinaus werden auch - je nach Einzelfall - die sonstigen Ansprüche beglichen, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der fehlerhaften Zahnbehandlung stehen.

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