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30.12.2012

Wann Praxisgebühr beim Zahnarzt zahlen ?

Die Praxisgebühr wurde Anfang 2004 eingeführt. Demnach ist die Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro pro Quartal bei Ärzten und somit auch Zahnärzten zu entrichten. Diese Gebühr ist vom Patienten zu zahlen, wenn:

  • er vom Arzt telefonisch beraten wird
  • er den zahnärztlichen Notdienst in Anspruch nimmt
  • er zum ersten Mal im Quartal Kontakt zu seinem Arzt hat
  • er gesetzlich versichert ist
  • er das 18. Lebensjahr überschritten hat
  • eine Individualprophylaxe durchgeführt wird
  • eine Überweisung vom Zahnarzt zum Implantologen innerhalb eines Quartals vorliegt
  • man innerhalb eines Quartals zum zahnnotdient geht und die Praxisgebühr Quittung vorlegt.

Sie werden das sicherlich schon bemerkt haben, sobald Sie Ihren Zahnarzt in einem neuen Quartal aufsuchen, fragt die freundliche Zahnarzthelferin zuerst nach Ihrer Versichertenkarte und zusätzlich 10 Euro für die Praxisgebühr. Diese Gebühr ist auf jedem Fall vor der Behandlung zu entrichten. Zahlt der Parient diese Gebühr nicht, kann der Zahnarzt die zahnärztliche Behandlung verweigern. Wichtig zu erwähnen ist, im Falle eines Besuches Ihres Hausarztes und Ihres Zahnarztes im selben Quartal müssen sie zweimal die Gebühr von 10 Euro entrichten, also insgesamt 20 Euro. Sie fällt bei Ihrem Zahnarzt auch nur dann an, wenn eine zahnärztliche Behandlung durchgeführt wurde.





Wann muß man keine Praxisgebühr zahlen ?

  • nur eine Vororgeuntersuchung beim Zahnarzt durchgeführt wird
  • als Privatpatient
  • wenn Sie für die Zuzahlung seitens Ihrer Krankenkasse befreit sind
  • eine Überweisung eines anderen Zahnarztes im selben Quartal vorliegt
  • nur eine Kontrolluntersuchung druchgeführt wird
  • unter dem 18. Lebensjahr

Im Zusammenhang mit der wichtigen zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung sind Röntgen, Zahnsteinentfernung, Vitalitätsprüfungen sowie parodontalen Screening-Indexes von Praxisgebühr befreit.

Zahnarztwechsel Umfrage 2014

Bei einer Professionellen Zahnreinigung die Kassengebühr zahlen ?

Generell ist die professionelle Zahnreinigung eine private Kassenleistung, daher muß der Patient die Kosten hierfür tragen. Da diese Reinigung komplett vom Patienten gezahlt wird, darf deshalb keine Praxisgebühr von der Zahnarztpraxis eingezogen werden.


Wofür ist eigentlich die Praxisgebühr ?

Die Praxisgebühr zählt praktisch zusätzlich zum Einkommen des Arztes. Es handelt sich hierbei um eine Art Abschlag, die Zahnärzte vorab erhalten, und wird dann mit Honoraren berechnet, die er von den Krankenkassen erhält. In den letzten Jahren brachte die Gebühr einige Milliarden für die gesetzlichen Krankenkassen ein, wie man hier sieht:

2005: 2,00 Mrd. €
2006: 1,93 Mrd. €
2007: 1,90 Mrd. €
2008: 1,92 Mrd. €
2009: 1,88 Mrd. €
2010: 1,93 Mrd. €

Welche Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten gibt es ?

Wenn man finanziell nicht so gut aufgestellt ist, dann kann man sich von der Praxisgebühr befreien lassen. Bedingung ist, daß die vorgeschriebene Belastungsgrenze von 2% bzw 1% des Nettoeinkommens erreicht wurde. Bei ALG-II und Hartz IV Empfänger heißt das, die Belastungsgrenze beträgt dies 83, 27 Euro und bei chronisch Erkrankten 41,66 Euro pro Jahr. Ist diese Höhe erreicht, ist es möglich für die erwähnten Gruppe, sich von den weiteren Zuzahlungen von der gesetzlichen Krankenkasse befreien zu lassen. Berücksichtigt für die Belastungsgrenze werden:

  • Zuzahlung bei Medikamenten
  • Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalt

Hierfür werden die entsprechenden Beträge zusammen gerechnet. Wichtig für Sie als Patient ist dann, daß Sie die Quittungen und Belege für Medikamente und Krankenhaus sorgfältig aufbewahren. Generell ist es so, daß die Summe der Zuzahlungen nicht mehr als 2 % Ihres Bruttoeinkommens betragen darf. Bei den chronisch erkrankten Patienten beträgt der Wert bei 1 %.


Erste Krankenkasse schafft Praxisgebühr ab:

Für viele Patienten sicherlich ein Highlight. Doch hierzu sollte man bei der Hanseatische Krankenkasse (HEK) versichert sein. Am 5.7.2012 berichetete die Bild.de, daß die Hanseatische Krankenkasse die Praxisgebühr für Zahnarztbesuche abschafft und dies rückwirkend bis Januar 2012.
Sicherlich ein Resultat von den letzten Rekord-Überschüssen. Insgesamt sind 400.000 Patienten bei der HEK versichert und dürfen sich somit auf diese Meldung freuen. Wünschenswert wäre, daß ebenfalls die Mitstreiter diese Kassengebühr für Zahnarztbesuche abschafft. Bislang hatten sich 11 von 16 Bundesländern für die Abschaffung der Praxisgebühr stark gemacht. Diese Gebühr wurde damals noch von der SPD eingeführt, daß nur nebenbei bemerkt.
Die Patienten der HEK müssen erstmal weiterhin pro Quartal die 10 Euro zahlen. Reichen die HEK-Versicherten die Gebühren-Quittung mit dem Zahnarzt-Bonusheft bei der Kasse ein, dann wird das Geld zurückerstattet. Mehrere gesetzliche Krankenkassen haben aufgrund der Rekordüberschüsse angekündigt, ihren Mitgliedern unter bestimmten Bedingungen die Gebühr zu erstatten. Jetzt ist die Politik am Zug.


Warum sind viele über die Gebühr verärgert ?

Es streiten sich einige Patienten über den Namen Praxisgebühr. Denn eigentlich handelt es sich um eine Gebühr die für die gesetzliche Krankenkassen zu entrichten ist. Der Name "Praxis" lenkt den Ärger der Patienten eher auf die Zahnarztpraxis. Und die zahnarztpraxis vor Ort muß dann sehr häufig dem verärgerten Patienten den Sinn und Zweck dieser Zahlung erläutern. Zudem kommt noch, daß sich sicherlich einige Patienen zweimal überlegen zum Zahnarzt zu gehen, wenn Sie sich in einem neuen Quartal befinden und wieder eine Zahlung dieser Gebühr zu entrichten ist. Auch Leute, die weniger finanzielle Mittel zur verfügung haben, müssen behandelt werden. Die zahlung der Gebühr bewegt die erkrankten Patienten wohl nicht, regelmäßih Ihren Arzt aufzusuchen, wenn dann mal wieder die berühmten 10 Euro fällig sind.

Update: Ab dem 1.1.2013 müssen Sie keine Praxisgebühr beim Zahnarzt zahlen.


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