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28.08.2014

Antrag auf Zahnersatz für Hartz IV:

Hartz IV-Empfänger befinden sich in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dort besteht ihr Recht auf eine medizinische Regelversorgung, die auch für die Zahnersatz-Behandlung gilt. Im Fall des Zahnersatzes zahlen die gesetzlichen Krankenkassen im Normalfall 50 Prozent der Kosten als Festzuschuss. Mit Bonusheft bekommt der Patient einen um zehn bis 15 Prozent höheren Zuschuss. Dafür führt er das Bonusheft fünf oder zehn Jahre ununterbrochen.

Die restlichen Kosten verbleiben beim Patienten, der mit Hartz IV über ein außerordentlich geringes Budget verfügt. Eine Zahnersatz-Behandlung mit Zahnbrücken oder Zahnimplantat kostet in der Regel eine hohe Summe. Daher gibt es für finanziell schwächer aufgestellte Patienten die Härtefallregelung beim Zahnersatz. Für den Antrag benötigt ein Hartz-IV-Empfänger die Belege seiner monatlichen Bruttoeinkünfte wie Arbeitslosengeld.

Was besagt die Härtefallregelung beim Zahnersatz?:

Im Sozialgesetzbuch V finden sich die Regelungen, die im Fall von Hartz IV oder Arbeitslosigkeit beispielsweise eintreten. Es verhandelt medizinische Leistungsansprüche wie Arzneien, Heilmittel oder künstliche Prothesen. Das beinhaltet auch den Zahnersatz. Liegt das monatliche Bruttoeinkommen des Patienten wie beim Hartz-IV-Empfänger unter einem bestimmten Betrag, tritt die Härtefallregelung in Kraft.

Im Jahr 2011 betrug die Einkommensgrenze für einen Härtefall beim Zahnersatz 1.022 Euro im Monat. Bestand eine Lebensgemeinschaft mit einem Ehepartner, stieg die Summe auf monatliche 1.405,22 Euro. Jeder weitere mitversorgte Angehörige wie Kinder erhöhte den Maximalbetrag um 255,50 Euro.





Was geschieht beim Antrag auf Zahnersatz für Hartz IV?

Stellt der Hartz-IV-Empfänger einen Antrag auf Härtefallregelung und genehmigt ihn die Kasse, trägt sie die Kosten in doppelter Höhe. Im besten Fall übernimmt die Krankenkasse die kompletten Kosten. In vielen Fällen kommen Zusatzleistungen hinzu, die die Krankenkassen nicht in die Regelversorgung einschließen. Das Satzungsrecht verpflichtet die Krankenkassen zum Aufkommen für die Differenz, wenn der doppelte Festzuschuss die Kosten nicht deckt.

Der Hartz-IV-Empfänger zieht aus seinem Antrag nur Vorteile. Bei genehmigter Härtefallregelung entfällt sein Anteil an der teuren Zahnersatz-Behandlung. Dadurch leisten sich auch Hartz-IV-Empfänger den notwendigen Zahnersatz.

Wie stellt ein Hartz-IV-Empfänger den Antrag?

In der Regel findet der Hartz-IV-Empfänger den Antrag auf Härtefallregelung beim Zahnersatz bei seiner Zahnarztpraxis. Die behandelnde Zahnarztpraxis erstellt den zugehörigen Kosten-und Heilplan für Zahnersatz, den der Patient dem Antrag beilegt. Daher informiert der Hartz-IV-Empfänger zuerst seinen Zahnarzt von seinem Härtefall, bevor er den Antrag bei der Krankenkasse stellt. Der Zahnarzt vermerkt im Kostenplan, dass der Patient eine Härtefallregelung beantragt. Das unterstützt den Antrag des Patienten.



Zusammen mit dem Kosten- und Heilplan sendet der Patient sein Antragsformular für den Zahnersatz an seine gesetzliche Krankenkasse. Durch den Antrag verdeutlicht der Hartz-IV-Empfänger, dass er die entstehende Differenz zwischen Festzuschuss und Kosten als unzumutbare Belastung empfindet. Das Formular findet der Patient auf der Website seiner gesetzlichen Krankenkasse oder er erkundigt sich in seiner Zahnarztpraxis danach.

Dem Antragsformular fügt der Hartz-IV-Empfänger seine Einkommens-Nachweise bei. Alle Formen der Bruttoeinkünfte listet er auf wie beispielsweise:

  • Arbeitslosengeld
  • Hartz IV
  • Wohngeld

Auch den Familienstand und andere persönliche Auskünfte gibt er an. Die Angaben trägt er an entsprechender Stelle in die Formblätter ein, unterschreibt sie und schickt sie ab. Mithilfe des beigelegten Kosten- und Heilplans vollzieht die Krankenkasse die Notwendigkeit und Dringlichkeit der geplanten Maßnahmen in seinem Fall nach. Die Krankenkasse bearbeitet den Antrag auf Härtefallregelung und genehmigt ihn oder lehnt ihn ab. Im Fall eines negativen Bescheids legt der Hartz-IV-Empfänger Widerspruch gegen die Entscheidung ein.

Was gibt es beim Antrag auf Zahnersatz zu beachten?

Beim Beantragen des Zahnersatzes beachtet der Hartz-IV-Empfänger, dass die Krankenkasse ausschließlich die Kosten für eine Standardversorgung oder Regelleistungen trägt. Zu einem höheren Beitrag verpflichtet das Gesetz die Krankenkasse nicht. Den Festzuschuss bei der Regelversorgung berechnet die kassenärztliche Vereinigung.

Ein Patient erhält Anspruch auf die Härtefallregelung für die entstehenden Gesamtkosten. Liegt dem Hartz-IV-Empfänger ein günstigeres Angebot durch den Zahnersatz-Hersteller vor, kommt die Krankenkasse für diese Kosten auf. In diesem Fall zahlt sie nicht die vorab im Kostenplan errechneten Gesamtkosten. Sie trägt stattdessen die tatsächlichen Kosten für den Zahnersatz.

Beim Antrag kommt dem rechtzeitigen Informieren der Krankenkasse über die Maßnahmen, die der Zahnarzt vorschlägt, eine wichtige Rolle zu. Die Krankenkasse erhält bereits vor dem Antrag auf Härtefallregelung Informationen über die geplante Zahnersatz-Behandlung. Es ergeben sich unter Umständen Probleme, wenn der Patient den Kontakt zu spät aufnimmt. Dann verweigert die Krankenkasse den Zuschuss.

Liegt ein gleitender Härtefall vor, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nach Sozialgesetzbuch weitere Beträge neben den Festzuschüssen. Die gewährten Summen dienen dem Begleichen der Differenz zwischen tatsächlichen Kosten für den Zahnersatz und den monatlichen Einkünften des Patienten.

Eine individuelle Härtefallregelung tritt in Kraft, wenn die Bruttoeinkünfte des Patienten unwesentlich über den gesetzlich geregelten Grenzwerten liegen. Nicht für jeden Patienten, dem die Krankenkasse die Zuzahlungen für Arzneimittel erlässt, gilt die Härtefallregelung beim Zahnersatz. Setzt sich der Patient rechtzeitig mit der Krankenkasse in Verbindung, prüft sie den Anspruch. Besonders für Hartz-IV-Empfänger lohnt sich der Antrag in jedem Fall.

Weiterführende Infos zu diesem Thema:

Zahnersatz bei Geringverdienern

Zahnersatz bei Arbeitslosigkeit

ALGII-Zuschuß für Zahnersatz

Härtefallregelung Zahnersatz



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